§ 9 K-PG 2010 Inhalt des Pensionskontos

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1)         Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist

1.

die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 K-DRG 1994 oder

2.

die nach sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,

zu ermitteln.

(2)         Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:

1.

die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Kärnten nach Abs. 1 Z 1 einschließlich der nach § 7 iVm § 10 Abs. 10 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen;

2.

die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 2;

3.

die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;

4.

die Beitragsgrundlagensumme für Kindererziehungszeiten iSd § 1 Abs. 10 iVm § 10 Abs. 6, Zeiten einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und eines Ausbildungsdienstes und Zeiten iSd § 52 Abs. 2 Z 10,

5.

die vom Beamten im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 10 Abs. 1);

6.

die vom Beamten vom erstmaligen Eintritt in eine Pensionsversicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 10 Abs. 3).

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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