(1) Die Landesregierung hat jeden Bezieher eines nach § 16 erhöhten oder nach § 17 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Landesregierung für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Landesregierung den den Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezugs ist unter Bedachtnahme auf § 39 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
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