(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, somit der Ablauf des Monats, in welchem der Beamte in den Ruhestand tritt (Pensionsantritt), heranzuziehen.
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