(1) Ist der Beamte in Folge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 60 Monate, dann ist er so zu behandeln, als ob er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ist anlässlich seiner Ruhestandsversetzung zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum bis zur Vollendung seines 780. Lebensmonats, höchstens jedoch 120 Monate, zuzurechnen.
(3) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 60 Monate beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 180 Monaten aufzuweisen hätte.
(4) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 60 Monate, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum bis zur Vollendung seines 780. Lebensmonats, höchstens jedoch 120 Monate, zugerechnet worden wäre.
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