(1) Die Landesregierung hat für jeden Beamten ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Kontoführung beginnt in jenem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder der Tod des Beamten fällt.
Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur die Daten bis zum Pensionsantritt oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach §§ 9 und 10 zu aktualisieren.
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