§ 14 K-PG 2010 Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1)              Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Beamten auf Krankheit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.

(2)              Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:

1.

das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG,

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b)

aufgrund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3.

wiederkehrende Geldleistungen aufgrund

a)

dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),

b)

von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,

c)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehr-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e)

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl I Nr. 64/1997 sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85,

g)

des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

i)

von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemaligen Dienstnehmer von

aa)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften

bb)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j)

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

k)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5.

Pensionen und gleichartiger Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.

(3)              Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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