(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro im Jahr 2010, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.696,27 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 vervielfachte Betrag.
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen, im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(4) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
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