Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(1)Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden.
(2)(entfällt)
(3)Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
In Kraft seit 20.01.2015 bis 31.12.9999
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