§ 3 K-PG 2010 Anwartschaft

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1)              Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2)              Die Anwartschaft erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 K-DRG 1994,

2.

Verzicht,

3.

Austritt oder

4.

Entlassung.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-PG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-PG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-PG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-PG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-PG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2a K-PG 2010
§ 4 K-PG 2010