§ 3 K-PG 2010 Anwartschaft

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1)              Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2)              Die Anwartschaft erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 K-DRG 1994,

2.

Verzicht,

3.

Austritt oder

4.

Entlassung.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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