(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 K-DRG 1994, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt oder | |||||||||
4. | Entlassung. |
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