§ 6 K-PG 2010 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1)         Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

1.

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2.

den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten,

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten,

4.

den zugerechneten Zeiträumen,

5.

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2)         Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt - nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 - die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat.

(3)         Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 4 anderes bestimmt wird.

(4)         Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden; im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 K-DRG 1994 bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994 sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von Pensionsbeiträgen gesetzlich vorgesehen war.

(5)         Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes iSd § 147 Abs. 3 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(6)         Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, Zeiten nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 10 Abs. 6 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(7)         Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates bleiben dabei unberücksichtigt.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-PG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-PG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-PG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-PG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-PG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 K-PG 2010
§ 7 K-PG 2010