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(1) Wurde die WahlLiegen für Wahlen im Sinne des Landeshauptmannes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Landtagssitzung aufgenommen und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorums zu keiner Wahl des Landeshauptmannes (Art. 49 Abs. 1 K-LVG)§ 72 Abs. 3 bis 6 mehrere Wahlvorschläge vor, so hatist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Über die Wahlvorschläge ist in der Präsident den Landtag zu weiteren WahlgängenReihenfolge der jeweils so einzuberufenhöheren Zahl an Unterschriften der Mitglieder des Landtages, daß zwischen den einzelnen Wahlgängen jedenfalls eine Frist von einer Woche liegt; diese Frist kann vom Landtag mit einerbei gleicher Zahl in der Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge abzustimmen. Erlangt ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verkürzt werdengemäß § 76 Abs. 1, so ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.
(2) Der Präsident hatDie Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag zu weiteren Wahlgängen so einzuberufen, daß ein allenfalls erforderlicher drittererfolgt in einem Wahlgang spätestens zwölf Wochen nach der Wahl des Landtages stattfinden kann. Dies gilt auch für Nachwahlen.
(1) Wurde die WahlLiegen für Wahlen im Sinne des Landeshauptmannes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Landtagssitzung aufgenommen und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorums zu keiner Wahl des Landeshauptmannes (Art. 49 Abs. 1 K-LVG)§ 72 Abs. 3 bis 6 mehrere Wahlvorschläge vor, so hatist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Über die Wahlvorschläge ist in der Präsident den Landtag zu weiteren WahlgängenReihenfolge der jeweils so einzuberufenhöheren Zahl an Unterschriften der Mitglieder des Landtages, daß zwischen den einzelnen Wahlgängen jedenfalls eine Frist von einer Woche liegt; diese Frist kann vom Landtag mit einerbei gleicher Zahl in der Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge abzustimmen. Erlangt ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verkürzt werdengemäß § 76 Abs. 1, so ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.
(2) Der Präsident hatDie Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag zu weiteren Wahlgängen so einzuberufen, daß ein allenfalls erforderlicher drittererfolgt in einem Wahlgang spätestens zwölf Wochen nach der Wahl des Landtages stattfinden kann. Dies gilt auch für Nachwahlen.