§ 61 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Findet eine Teilung der Debatte (§ 61§ 60 Abs. 2

) statt, so ist am Schluss der Generaldebatte abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte

einzugehen gewillt ist.

(12) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so gilt auch der Antrag als abgelehnt.

(3) Wurde das Eingehen in die Spezialdebatte beschlossen, so hat sie unmittelbar auf die Generaldebatte zu erfolgen. Die Spezialdebatte ist die Beratung und Abstimmung über die einzelnen Teile eines Antrages.

(24) Der Präsident hat zu bestimmen, in welche Abschnitte ein Antrag bei der Spezialdebatte zu teilen ist, insbesondere über welche Paragraphen eines Gesetzesvorschlages gemeinsam zu beraten und abzustimmen ist. Die Teilung hat in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise zu erfolgen. Wird gegen die Entscheidung des Präsidenten eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag.

(3) Gesetzesvorschläge sind in der Spezialdebatte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 4, ihrem vollen Wortlaut nach zu verlesen.

(4) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag ohne Debatte beschließen, daß nur die Überschriften und die Zahlen der einzelnen Artikel, Paragraphen und Ziffern sowie die Überschrift eines Gesetzesvorschlages verlesen werden.

(5) Anträge auf Annahme eines Gesetzesvorschlages im ganzen sind unzulässig; es darf darüber nicht abgestimmt werden.

(6) Während der Spezialdebatte können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.

(7) Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen. Sie müssen einschließlich des Antragstellers mindestens von vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt sein.

(8) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der Landtag kann jedoch am Schluß jedes Abschnittes der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2021

(1) Findet eine Teilung der Debatte (§ 61§ 60 Abs. 2

) statt, so ist am Schluss der Generaldebatte abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte

einzugehen gewillt ist.

(12) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so gilt auch der Antrag als abgelehnt.

(3) Wurde das Eingehen in die Spezialdebatte beschlossen, so hat sie unmittelbar auf die Generaldebatte zu erfolgen. Die Spezialdebatte ist die Beratung und Abstimmung über die einzelnen Teile eines Antrages.

(24) Der Präsident hat zu bestimmen, in welche Abschnitte ein Antrag bei der Spezialdebatte zu teilen ist, insbesondere über welche Paragraphen eines Gesetzesvorschlages gemeinsam zu beraten und abzustimmen ist. Die Teilung hat in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise zu erfolgen. Wird gegen die Entscheidung des Präsidenten eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag.

(3) Gesetzesvorschläge sind in der Spezialdebatte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 4, ihrem vollen Wortlaut nach zu verlesen.

(4) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag ohne Debatte beschließen, daß nur die Überschriften und die Zahlen der einzelnen Artikel, Paragraphen und Ziffern sowie die Überschrift eines Gesetzesvorschlages verlesen werden.

(5) Anträge auf Annahme eines Gesetzesvorschlages im ganzen sind unzulässig; es darf darüber nicht abgestimmt werden.

(6) Während der Spezialdebatte können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.

(7) Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen. Sie müssen einschließlich des Antragstellers mindestens von vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt sein.

(8) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der Landtag kann jedoch am Schluß jedes Abschnittes der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen.

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