§ 57 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 57

Redner

(1) Wer über einen Gegenstand der Tagesordnung zu sprechen wünscht, kann dies am Tage der Beratung schon bevor dieser Gegenstand zur Behandlung kommt oder auch während der Debatte beim Präsidenten melden. Dieser hat die Wortmeldungen vorzumerken.

(2) Den Rednern ist in der Reihenfolge der Vormerkung das Wort zu erteilen.

(3) Dem Redner steht es frei, sobald er zu Wort gelangt, sein Recht einem anderen Redner abzutreten. Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(4) Will sich der Präsident bei einem Gegenstand als Redner beteiligen, so hat er den Vorsitz abzugeben.

(5) Wer über einen Verhandlungsgegenstand im Landtag Bericht erstattet hat, darf zu diesem Gegenstand als Redner nicht das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Landtag die gemeinsame Debatte über mehrere Verhandlungsgegenstände beschlossen hat und nicht dasselbe Mitglied des Landtages die Berichterstattung für diese Verhandlungsgegenstände vornimmt. Anlässlich der Meldung beim Präsidenten ist ausdrücklich bekannt zu geben, sich an der gemeinsamen Debatte als Redner beteiligen zu wollen. In diesem Fall hat der Präsident bei Erteilung des Wortes den Landtag auf die Eigenschaft als Redner hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2021
§ 57

Redner

(1) Wer über einen Gegenstand der Tagesordnung zu sprechen wünscht, kann dies am Tage der Beratung schon bevor dieser Gegenstand zur Behandlung kommt oder auch während der Debatte beim Präsidenten melden. Dieser hat die Wortmeldungen vorzumerken.

(2) Den Rednern ist in der Reihenfolge der Vormerkung das Wort zu erteilen.

(3) Dem Redner steht es frei, sobald er zu Wort gelangt, sein Recht einem anderen Redner abzutreten. Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(4) Will sich der Präsident bei einem Gegenstand als Redner beteiligen, so hat er den Vorsitz abzugeben.

(5) Wer über einen Verhandlungsgegenstand im Landtag Bericht erstattet hat, darf zu diesem Gegenstand als Redner nicht das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Landtag die gemeinsame Debatte über mehrere Verhandlungsgegenstände beschlossen hat und nicht dasselbe Mitglied des Landtages die Berichterstattung für diese Verhandlungsgegenstände vornimmt. Anlässlich der Meldung beim Präsidenten ist ausdrücklich bekannt zu geben, sich an der gemeinsamen Debatte als Redner beteiligen zu wollen. In diesem Fall hat der Präsident bei Erteilung des Wortes den Landtag auf die Eigenschaft als Redner hinzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten