(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor allen allgemeinen Gemeinderatswahlen neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung von Beisitzern ist eine der Anzahl der Beisitzer entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu berufen.
(3) Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes Kärnten das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(1) In jeder Gemeinde ist zumindest eine Wahlbehörde einzurichten, die bettlägrige Wähler zum Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes aufsucht (fliegende Wahlkommission). Eine fliegende Wahlkommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) (entfällt)
(1) Für jeden politischen Bezirk und für jede Stadt mit eigenem Statut wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) (entfällt)
(1) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 3 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 37 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung in Folge einer Störung des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmitglieder zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 2 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der fliegenden Wahlkommissionen an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist oder es sich um die nachträgliche Bildung von fliegenden Wahlkommissionen handelt.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt.
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes, während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 20 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 Abs. 2 sowie § 28 sind anzuwenden.
(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 28 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 29 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 30 hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 38 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 22) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach § 30 ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Dies gilt nicht bei Neuwahlen auf Grund einer vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates oder wegen vorzeitigen Endens des Amtes des Bürgermeisters oder dessen Ausscheiden aus dem Gemeinderat.
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.
(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.
(1) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägrigkeit, aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, beantragen, dass sie ihr Wahlrecht vor einer fliegenden Wahlkommission in ihrer Wohnung oder an einem sonstigen Aufenthaltsort ausüben können, sofern sich diese im jeweiligen Gemeindegebiet befinden.
(2) Der Antrag ist spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu stellen; § 37 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
a) | eine Erklärung des Wahlberechtigten, dass er wegen Bettlägrigkeit oder sonstiger Behinderung unfähig ist, das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben; | |||||||||
b) | die genaue Angabe jenes Ortes, an dem der Antragsteller sein Wahlrecht ausüben will, allenfalls auch die Bekanntgabe der Aufenthaltsräumlichkeiten. |
(4) Wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen ist, ist der Antragsteller in geeigneter Weise davon zu verständigen, dass er von der fliegenden Wahlkommission zum Zwecke der Stimmabgabe aufgesucht werden wird, sofern nicht einer der im Abs. 6 genannten Gründe entgegensteht. Im Zweifelsfalle kann über das Vorliegen der Bettlägrigkeit oder sonstigen Behinderung das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben sowie über den Umstand, dass voraussichtlich am Wahltag die Ausübung der Wahl vor der fliegenden Wahlkommission aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, eine ärztliche Bestätigung verlangt werden.
(5) Wurde der Antrag nicht abgewiesen, ist dies im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler zu vermerken.
(6) Wahlberechtigte, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, haben dann keinen Anspruch darauf, von einer fliegenden Wahlkommission besucht zu werden, wenn die Wohnung oder der Aufenthaltsort am Wahltag nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für die Gesundheit der Kommissionsmitglieder verbunden wäre, oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb des nach § 50 Abs. 3 festgelegten Zeitraumes nicht möglich ist.
(7) Die Gemeinde hat sämtliche Namen der Personen, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, unter genauer Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem nach dem Muster Anlage 2 gestalteten Verzeichnis einzutragen.
(8) Das Verzeichnis nach Abs. 7 ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag dem Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommission zu übermitteln; sind im Gemeindebereich mehrere fliegende Wahlkommissionen eingerichtet, so sind den Vorsitzenden die entsprechenden Teile des Verzeichnisses zu übermitteln, aus denen sich die Angaben über jene Wähler ergeben, die ihre Kommission aufzusuchen hat.
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen, wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
(1) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:
1. | Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers; | |||||||||
3. | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse). |
(2) In den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie schriftlich erklären, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass der Bewerber nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen ist, oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(3) Der Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters hat zu enthalten:
1. | Angaben nach Abs. 1 Z 1 und 3; 2. den Familien- und Vornamen und das Geburtsjahr des Wahlwerbers; | |||||||||
3. | die Erklärung des Wahlwerbers, dass er der Aufnahme in den Vorschlag zustimmt. |
(4) In den Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder von Nachwahlen (§ 85) - nur eine Person aufgenommen werden, die im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle der betreffenden Liste geführt ist (Listenführer). Bewerber um das Amt des Bürgermeisters müssen überdies die österreichische Staatsbürgerschaft nachweisen.
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, sich auf unterscheidende Parteibezeichnungen zu einigen. Wird eine Einigung nicht erreicht, so hat die Gemeindewahlbehörde die unterscheidende Parteibezeichnung der Namensliste oder der Namenslisten festzusetzen.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Wenn eine wahlwerbende Partei in ihrem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter namhaft macht, so gilt der an erster Stelle des jeweiligen Wahlvorschlages genannte Bewerber (Listenerste) als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Ein Wechsel in der Person des zustellungsbevollmächtigten Vertreters kann durch eine von der Mehrheit der Bewerber der betreffenden Parteiliste unterfertigte Erklärung, wonach an die Stelle des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters eine andere namentlich genannte Person treten soll, herbeigeführt werden.
(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Parteiliste kann diese Funktion durch einen an die Gemeindewahlbehörde gerichteten Verzicht zurücklegen. Solange nicht nach Maßgabe von Abs. 2 ein neuer zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht ist, gilt für die Vertretung dieser Parteiliste die Regelung im Sinne von Abs. 1. Ist die Verzichtserklärung vom Listenersten abgegeben worden, gilt bis zu einem allfälligen Wechsel im Sinne von Abs. 2 der Nächstgereihte auf der Liste als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen, an die Stelle des freigewordenen Listenplatzes einen anderen Bewerber setzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 3) gestrichen wird, so kann die Partei, die den ursprünglichen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat, einen neuen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Solche Änderungen, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
Weisen mehrere Wahlvorschläge - für die Wahl des Gemeinderates einerseits und für die Wahl des Bürgermeisters andererseits - den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.
(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste (§ 41 Abs. 1 Z 2) mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie in der Gemeinde Mandate zu vergeben sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, sofern die Parteien einen Wahlvorschlag eingebracht haben, nach der Zahl der Stimmen zu richten, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl in der betreffenden Gemeinde erreicht haben. Dies gilt auch dann, wenn der Parteibezeichnung ein Name oder mehrere Namen von Wahlwerbern der betreffenden Parteiliste oder Zusatzbezeichnungen zur Parteibezeichnung voran oder nachgestellt werden oder solche wieder entfallen sind. Sind die Stimmen gleich, so hat die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien in alphabetischer Reihenfolge der Familien- und Vorname der Listenführer anzuführen. Sind diese gleich, so hat über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Vorschläge für die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit den Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates in derselben Reihenfolge zu veröffentlichen.
(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel hat die Gemeinde zu veranlassen.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(8) Zuletzt gewählter Gemeinderat im Sinne des Abs. 3 ist der Gemeinderat, der am Tage der Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 2) in Funktion stand. Letzte Gemeinderatswahl im Sinne des Abs. 3 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tage der Wahlausschreibung.
Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem in § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters auszuschreiben. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat..
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und bei einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterschrieben oder unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben in eigenem Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für
mehrere Sprengel
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können im Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die verhindert, dass der Wähler in der Wahlzelle beobachtet werden kann. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zwecke der Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 68 die näheren Bestimmungen.
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigung zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 67 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
(1) Für die Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen gelten, sofern nicht Besonderes bestimmt wird, die Regelungen, wie sie für die Stimmabgabe in den Wahllokalen gelten, sinngemäß.
(2) Durch geeignete Vorkehrungen (Wandschirme u.ä.) ist sicherzustellen, dass der Wähler seine Wahlentscheidung unbeobachtet und unbeeinflusst treffen kann.
(3) Im Abstimmungsverzeichnis ist zusätzlich die Zahl des Verzeichnisses nach § 35 Abs. 7 einzutragen.
(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlbehörden (§ 50 Abs. 3b) am neunten Tag vor dem Wahltag, während der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlzeit und in den von dieser jeweils festgelegten Wahllokalen zu amtieren.
(2) Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 52, 54, 55, 57 bis 59 Abs. 1 und 2, 60 bis 65 sowie 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” in auffälliger Weise “vorgezogene Stimmabgabe” zu vermerken ist.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit haben die Wahlbehörden am vorgezogenen Wahltag die Urnen zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von § 75 Abs. 3 zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.
(4) Am Wahltag haben die Wahlbehörden, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass die Wahlurne leer ist (§ 59 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach § 75 Abs. 3 sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat in der Reihenfolge nach § 47 Abs. 3 und 4 für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 47 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten, wobei sich die Reihenfolge der Wahlwerber nach § 47 Abs. 5 richtet. Stellt die Gemeindewahlbehörde am 14. Tag vor dem Wahltag fest, dass sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters bewirbt, so hat der
amtliche Stimmzettel die Frage “Soll... (Name des Bewerbers) ...
das Amt des Bürgermeisters bekleiden?” und darunter die Worte “Ja” und “Nein”, jeweils mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Parteibezeichnungen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters kann auch in geringerer Größe angefertigt werden als jener für die Wahl des Gemeinderates.
(5) Amtliche Stimmzettel im Sinne der Anlagen 6, 7 und 8 dürfen nur auf Anordnung der Gemeinde hergestellt werden.
(6) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben jeder Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.
(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Anführung eines Namens eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der betreffenden Listenzeile eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte - wenn sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat –, welche Entscheidung der Wähler treffen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er den in der selben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel gleicher Art enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 74 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates oder für die Wahl des Bürgermeisters sind ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste oder welchen Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder kein Wahlwerber um die Funktion des Bürgermeisters angezeichnet wurde bzw. wenn sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hatte, überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde, oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Parteilisten oder Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters angezeichnet wurden, oder – wenn sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat – die Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde, oder | |||||||||
5. | keine Parteiliste und nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Parteiliste ist, oder | |||||||||
6. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste oder welchen Wahlwerber um die Funktion des Bürgermeisters der Wähler wählen wollte, oder – wenn sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat – ob er die Frage mit “Ja” oder mit “Nein” beantworten wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die auf verschiedene Wahlwerber lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Hat sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, gilt die vorstehende Bestimmung sinngemäß, wenn Stimmzettel sowohl auf “Ja” als auch auf “Nein” lauten.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(1) Die fliegenden Wahlkommissionen haben nach Beendigung der Wahlhandlung festzustellen, ob die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel mit der Zahl der ausgegebenen und der noch verbliebenen Stimmzettel übereinstimmt. Sodann haben sie die ungeöffneten Wahlurnen, das Verzeichnis nach § 35 Abs. 7 und das Abstimmungsverzeichnis der zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmten Wahlbehörde (§ 50 Abs. 3) zu übergeben.
(2) Die zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts, die sich in der von ihr verwendeten Wahlurne befinden, mit den in der Wahlurne der fliegenden Wahlkommission befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sie anschließend gemeinsam auszuwerten.
(1) Die auf eine Partei gemäß § 80 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 zugewiesen.
(2) Das erste einer Partei zufallende Mandat wird dem im Wahlvorschlag der betreffenden Partei für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle angeführten Bewerber (Listenführer) zugewiesen.
(3) Die weiteren einer Partei zufallenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens eine Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, die jener Teilzahl nach § 80 Abs. 3 entspricht, welche mit der Ordnungsziffer bezeichnet ist, die der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates entspricht. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Wahlpunktezahl eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrige Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die nach den Abs. 2 und 3 nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Wahlpunkte ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, so wie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 8).
(6) Wenn ein Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates frei wird, so hat der Gemeindewahlleiter das nächste Ersatzmitglied auf der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf dieses Mandat zu berufen.
(7) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(8) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen.
(9) Inwieweit Ersatzmitglieder für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Gemeinderates zu den Sitzungen des Gemeinderates einzuladen sind, bestimmen die Gemeindeordnungen (Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht und Villacher Stadtrecht).
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Nachwahl auszuschreiben, wenn
1. | sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat und dieser auf Grund des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates nicht Mitglied des Gemeinderates ist; | |||||||||
2. | sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat und die Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja“ lautenden Stimmen die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein“ lautenden Stimmen nicht übersteigt; | |||||||||
3. | ein Kandidat oder beide Kandidaten der Stichwahl vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Stichwahl die Wählbarkeit verlieren; | |||||||||
4. | ein Kandidat oder beide Kandidaten der Stichwahl vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Stichwahl sterben; | |||||||||
5. | der gewählte Bürgermeister die Wahl nicht annimmt; | |||||||||
6. | das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig endet. |
(2) (entfällt)
(3) Wahlvorschläge für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur von den im Gemeinderat vertretenen Parteien eingebracht werden. Sie dürfen nur auf Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft lauten. Die Reihenfolge der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die von der vorgeschlagenen Partei bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht wurde. Ein Wechsel in der Person des zustellungsbevollmächtigten Vertreters kann durch eine von der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Parteiliste unterfertigte Erklärung herbeigeführt werden. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind jene Wahlbehörden berufen, die vor den letzten allgemeinen Gemeinderatswahlen gebildet wurden. Im übrigen gelten für die Nachwahlen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, wobei in der nach dem Muster Anlage 3 gestalteten Wahlkarte der Ausdruck “Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl” jeweils durch den Ausdruck “Bürgermeisternachwahl” ersetzt wird.
Die mit der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters verbundenen Kosten einschließlich der Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel trägt jede Gemeinde selbst. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
(1) Es treten in Kraft:
1. | Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung, | |||||||||
2. | Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, | |||||||||
3. | Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018, | |||||||||
4. | Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages, | |||||||||
5. | Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner. |
(1) Es treten in Kraft:
1. | Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung, | |||||||||
2. | Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, | |||||||||
3. | Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018, | |||||||||
4. | Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages, | |||||||||
5. | Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner. |
Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
StF: LGBl Nr 32/2002 (WV)
Änderung
1. Abschnitt - Allgemeines | |
§ | 1 Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag |
2. Abschnitt - Wahlbehörden | |
§ | 2 Allgemeines |
§ | 3 Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter |
§ | 4 Gemeindewahlbehörden |
§ | 5 Sprengelwahlbehörden |
§ | 6 Fliegende Wahlkommission |
§ | 7 Bezirkswahlbehörden |
§ | 8 Landeswahlbehörde |
§ | 9 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommissionen, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter |
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder | |
Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen | |
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder | |
Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden | |
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter | |
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben | |
Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden |
3. Abschnitt - Wahlrecht | |
|
4. Abschnitt - Wahlausschließungsgründe | |
Verurteilung durch ein Gericht |
5. Abschnitt - Erfassung der Wahlberechtigten | |
Unionsbürger-Evidenz | |
Wählerverzeichnisse | |
Ort der Eintragung | |
Auflegung des Wählerverzeichnisses | |
Kundmachung in den Häusern | |
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien | |
Berichtigungsanträge | |
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen | |
Entscheidung über Berichtigungsanträge | |
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses | |
Beschwerden | |
Nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis | |
Abschluss des Wählerverzeichnisses | |
Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten | |
Teilnahme an der Wahl | |
Ort der Ausübung des Wahlrechtes | |
Ausübung der Wahl vor fliegenden Wahlkommissionen |
6. Abschnitt - Wahlkarten | |
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte | |
Ausstellung der Wahlkarte | |
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten |
7. Abschnitt - Wählbarkeit, Wahlbewerbung | |
Wählbarkeit | |
Einbringung und Unterstützung der Wahlvorschläge | |
Inhalt der Wahlvorschläge | |
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen | |
Zustellungsbevollmächtigter Vertreter; Wechsel | |
Überprüfung der Wahlvorschläge | |
Ergänzungsvorschläge | |
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern | |
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge | |
Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters | |
Zurückziehung von Wahlvorschlägen |
8. Abschnitt - Abstimmungsverfahren | |
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden | |
Wahlsprengel | |
Wahllokale | |
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel | |
Wahlzelle | |
Verbotszonen | |
Wahlzeit | |
Vorgang bei der Briefwahl | |
Wahlzeugen | |
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters | |
Beginn der Wahlhandlung | |
Wahlkuverts | |
Betreten des Wahllokales | |
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes | |
Identitätsfeststellung | |
Stimmenabgabe | |
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde | |
Vorgang bei Wahlkartenwählern | |
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers | |
Besondere Wahlsprengel | |
Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen | |
Stimmabgabe vor dem Wahltag | |
Amtlicher Stimmzettel | |
Gültige Ausfüllung | |
Unterstützung eines Bewerbers durch den Wähler | |
Mehrere Stimmzettel gleicher Art in einem Wahlkuvert | |
Ungültige Stimmzettel | |
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung | |
Auswertung der vor den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen | |
Niederschrift | |
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift | |
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen |
9. Abschnitt - Ermittlungsverfahren | |
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Gemeinderates | |
Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte | |
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters | |
Gewählte Mitglieder des Gemeinderates, Ersatzmitglieder | |
Zum Bürgermeister gewählter Wahlwerber, Stichwahl | |
Nachwahl | |
Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses | |
Einspruch | |
Kosten | |
Fristen |
ANM: Auf die Wiedergabe der Anlagen (siehe LGBL-Dokumentation) wurde verzichtet.
ANM: Art VI der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 32/2002, gibt folgende (Übergangs-)bestimmungen wieder:
Artikel VI
(1) Mit Art. II des Gesetzes, LGBl Nr 20/1996, wurde im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, festgehalten, dass die Art. I Z 2, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 dieses Gesetzes in Umsetzung dieser Richtlinie ergehen.
(2) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 2/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Art. I gilt für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.
(3) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 9/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Art. I tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; liegt dieser Tag vor dem 1. Jänner 2002, so treten die Z 5, 6, 7, 8, 9 und 10 am 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
2. | Art. II des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung geändert wird, LGBl Nr 2/2001, lautet: |
“Art. I gilt erstmals für die nach der Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, danach für alle Wahlen des Gemeinderates und der Bürgermeister.”
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Artikel CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.