(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmitglieder zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 2 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der fliegenden Wahlkommissionen an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist oder es sich um die nachträgliche Bildung von fliegenden Wahlkommissionen handelt.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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