(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel gleicher Art enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 74 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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