§ 74 K-GBWO Ungültige Stimmzettel

K-GBWO - Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates oder für die Wahl des Bürgermeisters sind ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste oder welchen Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder kein Wahlwerber um die Funktion des Bürgermeisters angezeichnet wurde bzw. wenn sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hatte, überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde, oder

4.

zwei oder mehrere Parteilisten oder Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters angezeichnet wurden, oder – wenn sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat – die Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde, oder

5.

keine Parteiliste und nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Parteiliste ist, oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste oder welchen Wahlwerber um die Funktion des Bürgermeisters der Wähler wählen wollte, oder – wenn sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat – ob er die Frage mit “Ja” oder mit “Nein” beantworten wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die auf verschiedene Wahlwerber lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Hat sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, gilt die vorstehende Bestimmung sinngemäß, wenn Stimmzettel sowohl auf “Ja” als auch auf “Nein” lauten.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

In Kraft seit 13.06.2002 bis 31.12.9999
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