Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftigWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2)Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3)Absatz 3Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in den Gemeinderat nur wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates nicht in Folge einer strafgerichtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind.
(4)Absatz 4Wählbar als Bürgermeister sind – ausgenommen im Fall einer Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder einer Nachwahl (§ 85) – Listenführer im Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für den Gemeinderat (§ 41 Abs. 4). Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist die österreichische Staatsbürgerschaft. Wählbar als Bürgermeister sind – ausgenommen im Fall einer Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (Paragraph 48,) oder einer Nachwahl (Paragraph 85,) – Listenführer im Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für den Gemeinderat (Paragraph 41, Absatz 4,). Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
(5)Absatz 5Ist für die Wahl des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich (§ 84) richtet sich die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters nach § 84 Abs. 2.Ist für die Wahl des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich (Paragraph 84,) richtet sich die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters nach Paragraph 84, Absatz 2,
In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 K-GBWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 K-GBWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 K-GBWO