§ 69a K-GBWO

K-GBWO - Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlbehörden (§ 50 Abs. 3b) am neunten Tag vor dem Wahltag, während der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlzeit und in den von dieser jeweils festgelegten Wahllokalen zu amtieren.

(2) Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 52, 54, 55, 57 bis 59 Abs. 1 und 2, 60 bis 65 sowie 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” in auffälliger Weise “vorgezogene Stimmabgabe” zu vermerken ist.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit haben die Wahlbehörden am vorgezogenen Wahltag die Urnen zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von § 75 Abs. 3 zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.

(4) Am Wahltag haben die Wahlbehörden, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass die Wahlurne leer ist (§ 59 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach § 75 Abs. 3 sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.

In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69a K-GBWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69a K-GBWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69a K-GBWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69a K-GBWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69a K-GBWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 K-GBWO
§ 70 K-GBWO