§ 45 K-GBWO

K-GBWO - Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen, an die Stelle des freigewordenen Listenplatzes einen anderen Bewerber setzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 3) gestrichen wird, so kann die Partei, die den ursprünglichen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat, einen neuen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Solche Änderungen, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 K-GBWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 K-GBWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 K-GBWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 K-GBWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 K-GBWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 K-GBWO
§ 46 K-GBWO