§ 71 K-GBWO Gültige Ausfüllung

K-GBWO - Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben jeder Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Anführung eines Namens eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der betreffenden Listenzeile eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte - wenn sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat –, welche Entscheidung der Wähler treffen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er den in der selben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will.

In Kraft seit 13.06.2002 bis 31.12.9999
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