(1) Wenn eine wahlwerbende Partei in ihrem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter namhaft macht, so gilt der an erster Stelle des jeweiligen Wahlvorschlages genannte Bewerber (Listenerste) als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Ein Wechsel in der Person des zustellungsbevollmächtigten Vertreters kann durch eine von der Mehrheit der Bewerber der betreffenden Parteiliste unterfertigte Erklärung, wonach an die Stelle des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters eine andere namentlich genannte Person treten soll, herbeigeführt werden.
(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Parteiliste kann diese Funktion durch einen an die Gemeindewahlbehörde gerichteten Verzicht zurücklegen. Solange nicht nach Maßgabe von Abs. 2 ein neuer zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht ist, gilt für die Vertretung dieser Parteiliste die Regelung im Sinne von Abs. 1. Ist die Verzichtserklärung vom Listenersten abgegeben worden, gilt bis zu einem allfälligen Wechsel im Sinne von Abs. 2 der Nächstgereihte auf der Liste als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.
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