(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und bei einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterschrieben oder unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben in eigenem Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
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