§ 7 K-GBWO

K-GBWO - Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für jeden politischen Bezirk und für jede Stadt mit eigenem Statut wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) (entfällt)

In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-GBWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-GBWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-GBWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-GBWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-GBWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GBWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6a K-GBWO
§ 8 K-GBWO