Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
In Kraft seit 13.06.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 K-GBWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 K-GBWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 K-GBWO