Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die mit der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters verbundenen Kosten einschließlich der Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel trägt jede Gemeinde selbst. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
In Kraft seit 09.08.2022 bis 31.12.9999
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