(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Nachwahl auszuschreiben, wenn
1. | sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat und dieser auf Grund des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates nicht Mitglied des Gemeinderates ist; | |||||||||
2. | sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat und die Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja“ lautenden Stimmen die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein“ lautenden Stimmen nicht übersteigt; | |||||||||
3. | ein Kandidat oder beide Kandidaten der Stichwahl vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Stichwahl die Wählbarkeit verlieren; | |||||||||
4. | ein Kandidat oder beide Kandidaten der Stichwahl vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Stichwahl sterben; | |||||||||
5. | der gewählte Bürgermeister die Wahl nicht annimmt; | |||||||||
6. | das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig endet. |
(2) (entfällt)
(3) Wahlvorschläge für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur von den im Gemeinderat vertretenen Parteien eingebracht werden. Sie dürfen nur auf Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft lauten. Die Reihenfolge der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die von der vorgeschlagenen Partei bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht wurde. Ein Wechsel in der Person des zustellungsbevollmächtigten Vertreters kann durch eine von der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Parteiliste unterfertigte Erklärung herbeigeführt werden. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind jene Wahlbehörden berufen, die vor den letzten allgemeinen Gemeinderatswahlen gebildet wurden. Im übrigen gelten für die Nachwahlen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, wobei in der nach dem Muster Anlage 3 gestalteten Wahlkarte der Ausdruck “Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl” jeweils durch den Ausdruck “Bürgermeisternachwahl” ersetzt wird.
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