(1) Die auf eine Partei gemäß § 80 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 zugewiesen.
(2) Das erste einer Partei zufallende Mandat wird dem im Wahlvorschlag der betreffenden Partei für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle angeführten Bewerber (Listenführer) zugewiesen.
(3) Die weiteren einer Partei zufallenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens eine Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, die jener Teilzahl nach § 80 Abs. 3 entspricht, welche mit der Ordnungsziffer bezeichnet ist, die der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates entspricht. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Wahlpunktezahl eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrige Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die nach den Abs. 2 und 3 nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Wahlpunkte ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, so wie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 8).
(6) Wenn ein Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates frei wird, so hat der Gemeindewahlleiter das nächste Ersatzmitglied auf der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf dieses Mandat zu berufen.
(7) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(8) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen.
(9) Inwieweit Ersatzmitglieder für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Gemeinderates zu den Sitzungen des Gemeinderates einzuladen sind, bestimmen die Gemeindeordnungen (Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht und Villacher Stadtrecht).
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