(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor allen allgemeinen Gemeinderatswahlen neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung von Beisitzern ist eine der Anzahl der Beisitzer entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu berufen.
(3) Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes Kärnten das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
0 Kommentare zu § 2 K-GBWO