§ 6 K-GBWO

K-GBWO - Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In jeder Gemeinde ist zumindest eine Wahlbehörde einzurichten, die bettlägrige Wähler zum Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes aufsucht (fliegende Wahlkommission). Eine fliegende Wahlkommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) (entfällt)

In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
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