Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel – getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters – insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a)Litera adie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a mit der Zahl zu b nicht übereinstimmt.
(4)Absatz 4Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die für die Wahl des Gemeinderates und die für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen Stimmzettel zu trennen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - mit fortlaufenden Nummern zu versehen und - getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters - festzustellen:
a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d)Litera dbei der Wahl des Gemeinderates die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
e)Litera ebei der Wahl des Bürgermeisters die auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen, hat sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.bei der Wahl des Bürgermeisters die auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen, hat sich nur ein Bewerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.
(4a)Absatz 4 aIn Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 64 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, eingelangten sowie die gemäß Paragraph 64, Absatz 4, entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
5.Ziffer 5die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf „Ja” und die Summe der gültigen auf „Nein” lautenden Stimmen.die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf „Ja” und die Summe der gültigen auf „Nein” lautenden Stimmen.
Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 4 zusammenzurechnen.Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Absatz 4, zusammenzurechnen.
(5)Absatz 5Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (Paragraph 72,) gemäß Paragraph 81, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 75 K-GBWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 K-GBWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 75 K-GBWO