(1) Die fliegenden Wahlkommissionen haben nach Beendigung der Wahlhandlung festzustellen, ob die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel mit der Zahl der ausgegebenen und der noch verbliebenen Stimmzettel übereinstimmt. Sodann haben sie die ungeöffneten Wahlurnen, das Verzeichnis nach § 35 Abs. 7 und das Abstimmungsverzeichnis der zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmten Wahlbehörde (§ 50 Abs. 3) zu übergeben.
(2) Die zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts, die sich in der von ihr verwendeten Wahlurne befinden, mit den in der Wahlurne der fliegenden Wahlkommission befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sie anschließend gemeinsam auszuwerten.
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