1. Abschnitt
Berechtigung zur Führung bei Bergtouren
(1) Die Führung von Personen bei Bergtouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen in den §§ 2 und 12, Berg- und Schiführern vorbehalten.
(2) Berg- und Schiführer sind berechtigt, Personen bei Schitouren, das sind Bergbesteigungen und Abfahrten überwiegend außerhalb markierter Schipisten und Loipen, gegen Entgelt zu führen und sie in den hiefür erforderlichen Kenntnissen zu unterweisen.
(3) Als Bergtouren im Sinne dieses Gesetzes gelten Touren, die sich zumindest teilweise auf den Gletscherbereich oder auf Gelände erstrecken, wo sich Menschen nur unter Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder unter Mitverwendung der Hände sicher fortbewegen können.
(4) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen die Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.
Körperliche und gesundheitliche Eignung
(1) Die körperliche und gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Dieses Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die erfolgreiche Absolvierung sportmedizinischer Leistungstests als Nachweis der körperlichen und gesundheitlichen Eignung anerkennen, wenn hiebei Anforderungen gestellt werden, die von einem Berg- und Schiführer im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit verlangt werden.
Erteilung der Genehmigung
(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers sind schriftlich unter Anschluß der zum Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
(2) (entfällt)
(3) Erfüllt der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu erteilen.
Besondere Pflichten bei alpinen Unfällen
(1) Der Berg- und Schiführer hat bei Unfällen, an denen von ihm geführte Personen beteiligt sind, alle ihm zumutbaren Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Berg- und Schiführer hat, wenn fremde Hilfe erforderlich ist, unverzüglich die nächste alpine Rettungsstelle, die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.
(3) Bei alpinen Unfällen, an denen keine der von ihm geführten Personen beteiligt ist, ist der Berg- und Schiführer verpflichtet, die im Abs 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, soweit damit nicht eine Gefährdung der von ihm geführten Personen verbunden ist.
(4) Für den bei Hilfeleistungen erforderlichen Sachaufwand ist von demjenigen Ersatz zu leisten, dem die Hilfeleistung zugutekommt.
Versicherungspflicht
Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer verbundenen Gefahren die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.
2. Abschnitt
Nicht entgeltliche Führungen
Personen, die andere Personen bei Bergtouren unentgeltlich führen, haben hiebei die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß zu beachten.
Die Landesregierung hat zur Information der Bergsteiger die Bewirtschafter alpiner Schutzhütten mit Ausfertigungen der in den §§ 13 bis 15 enthaltenen Verhaltensregeln zu beteilen. Die alpinen Schutzhütten haben diese Informationen gut sichtbar auszuhängen.
3. Abschnitt
Schluchtenführer
Berechtigung
(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 2 sowie § 25 in Verbindung mit § 12, Schluchtenführern vorbehalten.
(2) Zur Benützung eines Wasserfahrzeuges oder sonstigen Schwimmkörpers sind Schluchtenführer nicht berechtigt.
(3) Ein Schluchtenführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs 1 höchstens einen Schluchtenführer-Anwärter heranziehen, der den ersten Teil der Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Als Schluchtentour im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen wildwasserführender Schluchten mittels Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen.
(5) § 1 Abs 4 und § 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Bergtouren" das Wort "Schluchtentouren" tritt.
Fachliche Befähigung
(1) Die Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben ergänzend zur theoretischen eine praktische Ausbildung zu absolvieren, welche in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und der Aufsicht eines Schluchtenführers besteht. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Schluchtenführerprüfung.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung Vorschriften über
a) | die Eignungsprüfung durch den Anbieter des Ausbildungslehrganges und die Zulassungsvoraussetzungen zum Ausbildungslehrgang, | |||||||||
b) | den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Aufbau und die Ausbildungsdauer des Lehrgangs, einschließlich die praktische Ausbildung, und | |||||||||
c) | die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser | |||||||||
zu erlassen. |
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs 1 sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über jene Kenntnisse und Fertigkeiten im Begehen von Schluchten verfügen, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Schluchtenführer erwarten lassen.
(4) Die Schluchtenführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Berufs- und Rechtskunde, | ||||||||||
Natur- und Umweltkunde, | ||||||||||
Körperlehre und erste Hilfe, | ||||||||||
Tourenplanung und -führung, | ||||||||||
Gewässerkunde und Hydrodynamik, | ||||||||||
Gefahren- und Wetterkunde, | ||||||||||
Ausrüstungs- und Gerätekunde, | ||||||||||
Topographie und Geologie von Schluchten und Seil- und Knotenkunde. | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Begehen von Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken, Rettungstechniken. |
(5) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.
(1) Die Schluchtenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche über die Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer und als Schluchtenführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeiten nachweisen müssen.
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für zwei Mitglieder und der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(3) Für jedes Mitglied ist unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach Abs. 2 in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, von der Teilnahme an der Prüfungskommission ausgeschlossen oder wird ein Mitglied abberufen, so tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.
(4) Die Prüfungskommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus der Prüfungskommission aus (Abs. 6), hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
(5) Von der Teilnahme an einer Prüfung als Mitglied der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
a) | sämtliche Dienstgeber des Prüflings und deren Vertreter; | |||||||||
b) | Angehörige des Prüflings im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991; | |||||||||
c) | Personen, bei denen wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen. |
(6) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kommission von der Landesregierung abzuberufen und scheidet aus der Prüfungskommission aus, wenn das Mitglied:
a) | seine Abberufung verlangt; | |||||||||
b) | trotz Aufforderung unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen nicht teilgenommen hat; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen; | |||||||||
d) | seine Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission sonst gröblich verletzt. |
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständigen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Abs. 5 ist von einem Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich bekanntzugeben.
(9) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(10) Die Landesregierung ist befugt, die Schluchtenführerprüfung zu überwachen.
(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder von einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 22 Abs. 4 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 22 Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Schluchtenführer ersetzt. § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) § 3 ist anzuwenden.
Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 2, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dass
Fachliche Befähigung
(1) Die Ausbildung zum Bergwanderführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Bergwanderführerprüfung.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches des Bergwanderführers sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis durch Verordnung Vorschriften über
a) | den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Aufbau und die Ausbildungsdauer des Lehrgangs und | |||||||||
b) | die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser | |||||||||
zu erlassen. |
(3) Die Bergwanderführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Berufs- und Rechtskunde, | ||||||||||
Erste Hilfe, | ||||||||||
Tourenplanung und Tourenführung, | ||||||||||
Orientierungs- und Kartenkunde, | ||||||||||
Ausrüstungskunde, | ||||||||||
Natur- und Umweltkunde, einschließlich der Geographie und Geologie der Alpen, | ||||||||||
Alpine Gefahren- und Unfallkunde, | ||||||||||
Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde. | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern, | ||||||||||
Rettungstechniken, | ||||||||||
Erste Hilfe, | ||||||||||
Handhabung technischer Ausrüstung zur Orientierung und Ortung. |
(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.
Prüfungskommission für die
Bergwanderführerprüfung
(1) Die Bergwanderführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche zumindest über die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeit nachweisen müssen.
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für drei Mitglieder und dem Verband Alpiner Vereine Österreichs sowie der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für jeweils ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, den Verband Alpiner Vereine Österreichs und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(3) § 23 Abs. 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs. 10 an die Stelle des Wortes „Schluchtenführerprüfung“ das Wort „Bergwanderführerprüfung“ tritt.
Anerkennung von Ausbildungen,
Ausbildungsteilen und Prüfungen
(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Bergwanderführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 29 Abs. 3 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Bergwanderführer ersetzt. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) § 3 ist anzuwenden.
Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 2, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dass
5. Abschnitt
Bergsteigerschulen
(1) Bergsteigerschulen sind Einrichtungen zur entgeltlichen Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen, insbesondere durch das Abhalten von Kletterkursen, Eiskursen, Kursen für hochalpine Schitouren und ähnlichem.
(1a) In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf auch die Bezeichnung "Schluchtentourenschule" alleine oder als Zusatz verwendet werden.
(1b) In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf die Bezeichnung „Bergwanderschule“ als Zusatz verwendet werden.
(2) Die Errichtung einer Bergsteigerschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(3) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule sind schriftlich unter Anschluß der zum Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege zu stellen.
Persönliche Voraussetzungen
Die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule ist zu erteilen, wenn der Antragsteller folgende persönliche Voraussetzungen erfüllt:
a) | die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache; | |||||||||
b) | ein Alter von mindestens 24 Jahren; | |||||||||
c) | Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer – im Falle der Erteilung des Unterrichtes gemäß § 34 Abs. 1a als Schluchtenführer – und Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Ausübung dieser Tätigkeit. |
Leitung der Bergsteigerschule
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Bergsteigerschule persönlich zu leiten.
(2) Eine Vertretung des Bewilligungsinhabers bei der Leitung darf nur dann erfolgen, wenn dieser vorübergehend erkrankt oder aus ähnlichen triftigen Gründen vorübergehend an der Leitung verhindert ist und sein Vertreter die Voraussetzungen des § 35 erfüllt.
(3) Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme der Führung einer Bergsteigerschule sowie der Fall einer Vertretung nach Abs 2 sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
Lehrkräfte
(1) Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b Bergwanderführer – als Lehrkräfte an der Bergsteigerschule zu verwenden.
(2) Zur Unterstützung der in Abs. 1 genannten Lehrkräfte können auch Personen, die in Ausbildung zum Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a auch solche, die in Ausbildung zum Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b auch solche, die in Ausbildung zum Bergwanderführer – stehen, als Hilfslehrkräfte verwendet werden.
Pflichten des Bewilligungsinhabers
und der Lehrkräfte
(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte sowie die Hilfslehrkräfte sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß zu beachten.
(2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schule eine Schulung über das Verhalten bei alpinen Gefahren und bei Alpinunfällen - bei der Unterweisung gemäß § 20 Abs 1a über das Verhalten bei den spezifischen Gefahren in Schluchten und bei Unfällen - sowie über die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande aufzunehmen.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern.
Überwachung der Bergsteigerschulen
(1) Die Landesregierung hat die Bergsteigerschulen durch geeignete Organe zu überwachen. Sie kann mit der Überwachung in fachlicher Hinsicht den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, mit Bescheid betrauen.
(2) Der Bewilligungsinhaber, die Lehrkräfte und die Hilfskräfte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen, die zur Ausübung der Überwachung nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber innerhalb einer von der Landesregierung festzusetzenden, angemessenen Frist zu beheben.
Rücknahme der Bewilligung
(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber
a) | eine der persönlichen Voraussetzungen nach § 35 nicht oder nicht mehr erfüllt; | |||||||||
b) | die Bergsteigerschule – abgesehen von den Fällen des § 36 Abs. 2 – nicht persönlich leitet; | |||||||||
c) | festgestellte Mängel nicht zeitgerecht behebt; | |||||||||
d) | Personen als Lehrkräfte verwendet, die den Anforderungen des § 37 nicht entsprechen; | |||||||||
e) | wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde; | |||||||||
f) | sich nicht ausreichend gegen Haftpflicht versichert. |
(2) Hat der Bewilligungsinhaber die körperliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers oder im Falle des § 34 Abs. 1a eines Schluchtenführers verloren, so kann die Landesregierung von der Zurücknahme einer Bewilligung absehen, wenn der Bewilligungsinhaber einen entsprechend geeigneten Vertreter bestellt und im Übrigen weiterhin im Stande ist, die Bergsteigerschule ohne nachteilige Auswirkungen zu leiten.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.
(1) Mit § 29 Abs. 1 und 2 des Berg- und Schiführergesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, LGBl Nr 55/1982, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der Bergführerordnung, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr 12/1892, autorisiert sind, gelten als Berg- und Schiführer im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 1). | |||||||||
2. | Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bergsteigerschulen ist bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 20 Abs. 2 zu stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder wird aufgrund eines gestellten Antrages eine Genehmigung nicht erteilt, erlischt die Befugnis zur Führung einer Bergsteigerschule (Abs. 2). |
(2) Mit § 30 Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 55/1982 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 27 Abs. 3 an die Stelle der Beträge “720 Euro” und “2200 Euro” die Beträge “S 10.000,-” und “S 30.000,-”.
(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesem durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in diesem der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 19c Abs. 4 erbracht wird.
(4) Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, anzuhören.
(5) Bergsteigerschulen (§ 20), in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Unterweisung gemäß § 20 Abs. 1a erfolgte, sind zur Erteilung dieser Unterweisung weiterhin befugt, sofern der Bewilligungsinhaber bis zum 31. Dezember 2001 der Behörde nachweist, dass er über eine Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers (§ 19b) verfügt.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht abweichendes bestimmt wird, an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 6
(§ 6 Absätze 4 bis 5b) am 20. Oktober 2007 in Kraft.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
a) | die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44, und | |||||||||
b) | die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22. |
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes dürfen ab dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, oder einer anderen Einrichtung darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesen durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in dieser der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 29 Abs. 3 erbracht wird.
(4) Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.
(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36, umgesetzt.
Artikel XXXIII
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG
StF: LGBl Nr 25/1998 (WV)
Änderung