Überwachung der Bergsteigerschulen
(1) Die Landesregierung hat die Bergsteigerschulen durch geeignete Organe zu überwachen. Sie kann mit der Überwachung in fachlicher Hinsicht den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, mit Bescheid betrauen.
(2) Der Bewilligungsinhaber, die Lehrkräfte und die Hilfskräfte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen, die zur Ausübung der Überwachung nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber innerhalb einer von der Landesregierung festzusetzenden, angemessenen Frist zu beheben.
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