§ 35 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 35

Persönliche Voraussetzungen

 

Die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule ist zu erteilen, wenn der Antragsteller folgende persönliche Voraussetzungen erfüllt:

 

a)

die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache;

b)

ein Alter von mindestens 24 Jahren;

c)

Inhaber der Genehmigung zur Aus­übung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer – im Falle der Erteilung des Unterrichtes gemäß § 34 Abs. 1a als Schluchtenführer – und Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Ausübung dieser Tätigkeit.

In Kraft seit 09.03.2010 bis 31.12.9999
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