Fachliche Befähigung
(1) Die Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben ergänzend zur theoretischen eine praktische Ausbildung zu absolvieren, welche in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und der Aufsicht eines Schluchtenführers besteht. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Schluchtenführerprüfung.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung Vorschriften über
a) | die Eignungsprüfung durch den Anbieter des Ausbildungslehrganges und die Zulassungsvoraussetzungen zum Ausbildungslehrgang, | |||||||||
b) | den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Aufbau und die Ausbildungsdauer des Lehrgangs, einschließlich die praktische Ausbildung, und | |||||||||
c) | die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser | |||||||||
zu erlassen. |
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs 1 sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über jene Kenntnisse und Fertigkeiten im Begehen von Schluchten verfügen, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Schluchtenführer erwarten lassen.
(4) Die Schluchtenführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Berufs- und Rechtskunde, | ||||||||||
Natur- und Umweltkunde, | ||||||||||
Körperlehre und erste Hilfe, | ||||||||||
Tourenplanung und -führung, | ||||||||||
Gewässerkunde und Hydrodynamik, | ||||||||||
Gefahren- und Wetterkunde, | ||||||||||
Ausrüstungs- und Gerätekunde, | ||||||||||
Topographie und Geologie von Schluchten und Seil- und Knotenkunde. | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Begehen von Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken, Rettungstechniken. |
(5) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.
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