§ 8 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 8

Erteilung der Genehmigung

 

(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers sind schriftlich unter Anschluß der zum Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

 

(2) (entfällt)

 

(3) Erfüllt der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu erteilen.

In Kraft seit 09.03.2010 bis 31.12.9999
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