Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDie Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 2 sowie § 25 in Verbindung mit § 12, Schluchtenführern vorbehalten.Die Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, sowie Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 12,, Schluchtenführern vorbehalten.
(2)Absatz 2Zur Benützung eines Wasserfahrzeuges oder sonstigen Schwimmkörpers sind Schluchtenführer nicht berechtigt.
(3)Absatz 3(entfällt)
(4)Absatz 4Als Schluchtentour im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen wildwasserführender Schluchten mittels Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen.
(5)Absatz 5§ 1 Abs. 4 und § 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes “Bergtouren” das Wort “Schluchtentouren” tritt.Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 2, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes “Bergtouren” das Wort “Schluchtentouren” tritt.
In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
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