3. Abschnitt
Schluchtenführer
Berechtigung
(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 2 sowie § 25 in Verbindung mit § 12, Schluchtenführern vorbehalten.
(2) Zur Benützung eines Wasserfahrzeuges oder sonstigen Schwimmkörpers sind Schluchtenführer nicht berechtigt.
(3) Ein Schluchtenführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs 1 höchstens einen Schluchtenführer-Anwärter heranziehen, der den ersten Teil der Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Als Schluchtentour im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen wildwasserführender Schluchten mittels Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen.
(5) § 1 Abs 4 und § 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Bergtouren" das Wort "Schluchtentouren" tritt.
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