§ 30 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 30

Prüfungskommission für die
Bergwanderführerprüfung

 

(1) Die Bergwanderführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche zumindest über die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeit nachweisen müssen.

 

(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für drei Mitglieder und dem Verband Alpiner Vereine Österreichs sowie der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für jeweils ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, den Verband Alpiner Vereine Österreichs und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

 

(3) § 23 Abs. 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs. 10 an die Stelle des Wortes „Schluchtenführerprüfung“ das Wort „Bergwanderführerprüfung“ tritt.

In Kraft seit 08.03.2010 bis 31.12.9999
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