1. Abschnitt
Berechtigung zur Führung bei Bergtouren
(1) Die Führung von Personen bei Bergtouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen in den §§ 2 und 12, Berg- und Schiführern vorbehalten.
(2) Berg- und Schiführer sind berechtigt, Personen bei Schitouren, das sind Bergbesteigungen und Abfahrten überwiegend außerhalb markierter Schipisten und Loipen, gegen Entgelt zu führen und sie in den hiefür erforderlichen Kenntnissen zu unterweisen.
(3) Als Bergtouren im Sinne dieses Gesetzes gelten Touren, die sich zumindest teilweise auf den Gletscherbereich oder auf Gelände erstrecken, wo sich Menschen nur unter Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder unter Mitverwendung der Hände sicher fortbewegen können.
(4) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen die Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.
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