Körperliche und gesundheitliche Eignung
(1) Die körperliche und gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Dieses Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die erfolgreiche Absolvierung sportmedizinischer Leistungstests als Nachweis der körperlichen und gesundheitlichen Eignung anerkennen, wenn hiebei Anforderungen gestellt werden, die von einem Berg- und Schiführer im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit verlangt werden.
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