§ 38 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 38

Pflichten des Bewilligungsinhabers

und der Lehrkräfte

 

(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte sowie die Hilfslehrkräfte sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß zu beachten.

 

(2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schule eine Schulung über das Verhalten bei alpinen Gefahren und bei Alpinunfällen - bei der Unterweisung gemäß § 20 Abs 1a über das Verhalten bei den spezifischen Gefahren in Schluchten und bei Unfällen - sowie über die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande aufzunehmen.

 

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern.

In Kraft seit 09.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 K-BSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 K-BSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 K-BSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 K-BSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 K-BSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 K-BSFG
§ 39 K-BSFG