Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG (K-BSFG) Fundstelle

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 08.03.2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024

1. Abschnitt

§ 

1 Berechtigung zur Führung bei Bergtouren

§ 

1a Ausübung der Berg- und Schiführertätigkeit durch Gesellschaften

§ 

2 Ausnahmen

§ 

3 Bestimmungen über die Anerkennung

§ 

4 Genehmigungspflicht

§ 

5 Verläßlichkeit

§ 

6 Körperliche und gesundheitliche Eignung

§ 

7 Fachliche Befähigung

§ 

7a Ausbildungskurse

§ 

8 Erteilung der Genehmigung

§ 

9 Abzeichen, Ausweis

§ 10

Enden der Genehmigung

§ 11

Aussetzen der Genehmigung

§ 12

(entfällt)

§ 13

Pflichten vor Antritt einer Tour

§ 14

Pflichten während einer Tour

§ 15

Besondere Pflichten bei alpinen Unfällen

§ 16

Versicherungspflicht

§ 17

Fortbildung

2. Abschnitt

§ 18

Nicht entgeltliche Führungen

§ 19

Information

3. Abschnitt - Schluchtenführer

§ 20

Berechtigung

§ 20a

Ausübung der Schluchtenführertätigkeit durch Gesellschaften

§ 21

Genehmigungspflicht

§ 22

Fachliche Befähigung

§ 23

Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung

§ 24

Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen und Prüfungen

§ 25

Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer

§ 26

Fortbildung

4. Abschnitt - Bergwandererführer

§ 27

Berechtigung

§ 27a

Ausübung der Bergwanderführerschaft durch Gesellschaften

§ 28

Genehmigungspflicht

§ 29

Fachliche Befähigung

§ 30

Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung

§ 31

Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen und Prüfungen

§ 32

Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer

§ 33

Fortbildung

5. Abschnitt

§ 34

Bergsteigerschulen

§ 35

Persönliche Voraussetzungen

§ 36

Leitung der Bergsteigerschule

§ 37

Lehrkräfte

§ 38

Pflichten des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte

§ 39

Überwachung der Bergsteigerschulen

§ 40

Rücknahme der Bewilligung

6. Abschnitt – Straf- und Schlussbestimmungen

§ 41

Strafbestimmungen

§ 42

Umsetzung von Unionsrecht

In Kraft seit 08.03.2010 bis 31.12.9999
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