Leitung der Bergsteigerschule
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Bergsteigerschule persönlich zu leiten.
(2) Eine Vertretung des Bewilligungsinhabers bei der Leitung darf nur dann erfolgen, wenn dieser vorübergehend erkrankt oder aus ähnlichen triftigen Gründen vorübergehend an der Leitung verhindert ist und sein Vertreter die Voraussetzungen des § 35 erfüllt.
(3) Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme der Führung einer Bergsteigerschule sowie der Fall einer Vertretung nach Abs 2 sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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