§ 36 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 36

Leitung der Bergsteigerschule

 

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Bergsteigerschule persönlich zu leiten.

 

(2) Eine Vertretung des Bewilligungsinhabers bei der Leitung darf nur dann erfolgen, wenn dieser vorübergehend erkrankt oder aus ähnlichen triftigen Gründen vorübergehend an der Leitung verhindert ist und sein Vertreter die Voraussetzungen des § 35 erfüllt.

 

(3) Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme der Führung einer Bergsteigerschule sowie der Fall einer Vertretung nach Abs 2 sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 09.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 K-BSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 K-BSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 K-BSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 K-BSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 K-BSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 K-BSFG
§ 37 K-BSFG