Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers auszusetzen, wenn dieser in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Nachweis triftiger Gründe an Fortbildungskursen (§ 17) nicht teilgenommen hat.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers auszusetzen, wenn dieser in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Nachweis triftiger Gründe an Fortbildungskursen (Paragraph 17,) nicht teilgenommen hat.
(1a)Absatz eins aIn begründeten Fällen kann ein Berg- und Schiführer das Aussetzen der Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies der Kärntner Landesregierung zu melden. Die Aufnahme der Berg- und Schiführertätigkeit hat ebenfalls durch Anzeige zu erfolgen und ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Gründe für ein Aussetzen der Genehmigung näher ausführen.
(2)Absatz 2Eine Aussetzung nach Abs. 1 darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (§ 17 Abs. 2a) Fortbildungskurs teilgenommen oder die versäumte Fortbildung nachgeholt hat.Eine Aussetzung nach Absatz eins, darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (Paragraph 17, Absatz 2 a,) Fortbildungskurs teilgenommen oder die versäumte Fortbildung nachgeholt hat.
(3)Absatz 3Während einer Aussetzung nach Abs. 1 und Abs. 1a ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in § 1 Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 35 und 37 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.Während einer Aussetzung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie in den Paragraphen 35 und 37 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.
In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 K-BSFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-BSFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 K-BSFG