Besondere Pflichten bei alpinen Unfällen
(1) Der Berg- und Schiführer hat bei Unfällen, an denen von ihm geführte Personen beteiligt sind, alle ihm zumutbaren Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Berg- und Schiführer hat, wenn fremde Hilfe erforderlich ist, unverzüglich die nächste alpine Rettungsstelle, die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.
(3) Bei alpinen Unfällen, an denen keine der von ihm geführten Personen beteiligt ist, ist der Berg- und Schiführer verpflichtet, die im Abs 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, soweit damit nicht eine Gefährdung der von ihm geführten Personen verbunden ist.
(4) Für den bei Hilfeleistungen erforderlichen Sachaufwand ist von demjenigen Ersatz zu leisten, dem die Hilfeleistung zugutekommt.
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