(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder von einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 22 Abs. 4 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 22 Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Schluchtenführer ersetzt. § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) § 3 ist anzuwenden.
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