(1) Die Schluchtenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche über die Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer und als Schluchtenführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeiten nachweisen müssen.
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für zwei Mitglieder und der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(3) Für jedes Mitglied ist unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach Abs. 2 in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, von der Teilnahme an der Prüfungskommission ausgeschlossen oder wird ein Mitglied abberufen, so tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.
(4) Die Prüfungskommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus der Prüfungskommission aus (Abs. 6), hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
(5) Von der Teilnahme an einer Prüfung als Mitglied der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
a) | sämtliche Dienstgeber des Prüflings und deren Vertreter; | |||||||||
b) | Angehörige des Prüflings im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991; | |||||||||
c) | Personen, bei denen wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen. |
(6) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kommission von der Landesregierung abzuberufen und scheidet aus der Prüfungskommission aus, wenn das Mitglied:
a) | seine Abberufung verlangt; | |||||||||
b) | trotz Aufforderung unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen nicht teilgenommen hat; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen; | |||||||||
d) | seine Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission sonst gröblich verletzt. |
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständigen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Abs. 5 ist von einem Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich bekanntzugeben.
(9) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(10) Die Landesregierung ist befugt, die Schluchtenführerprüfung zu überwachen.
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