Rücknahme der Bewilligung
(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber
a) | eine der persönlichen Voraussetzungen nach § 35 nicht oder nicht mehr erfüllt; | |||||||||
b) | die Bergsteigerschule – abgesehen von den Fällen des § 36 Abs. 2 – nicht persönlich leitet; | |||||||||
c) | festgestellte Mängel nicht zeitgerecht behebt; | |||||||||
d) | Personen als Lehrkräfte verwendet, die den Anforderungen des § 37 nicht entsprechen; | |||||||||
e) | wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde; | |||||||||
f) | sich nicht ausreichend gegen Haftpflicht versichert. |
(2) Hat der Bewilligungsinhaber die körperliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers oder im Falle des § 34 Abs. 1a eines Schluchtenführers verloren, so kann die Landesregierung von der Zurücknahme einer Bewilligung absehen, wenn der Bewilligungsinhaber einen entsprechend geeigneten Vertreter bestellt und im Übrigen weiterhin im Stande ist, die Bergsteigerschule ohne nachteilige Auswirkungen zu leiten.
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