§ 29 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 29

Fachliche Befähigung

 

(1) Die Ausbildung zum Bergwanderführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Bergwanderführerprüfung.

 

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches des Bergwanderführers sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis durch Verordnung Vorschriften über

a)

den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Aufbau und die Ausbildungsdauer des Lehrgangs und

b)

die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser

zu erlassen.

 

(3) Die Bergwanderführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:

a)

Theoretischer Teil:

Berufs- und Rechtskunde,

Erste Hilfe,

Tourenplanung und Tourenführung,

Orientierungs- und Kartenkunde,

Ausrüstungskunde,

Natur- und Umweltkunde, einschließlich der Geographie und Geologie der Alpen,

Alpine Gefahren- und Unfallkunde,

Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde.

b)

Praktischer Teil:

Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern,

Rettungstechniken,

Erste Hilfe,

Handhabung technischer Ausrüstung zur Orientierung und Ortung.

 

(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.

In Kraft seit 08.03.2010 bis 31.12.9999
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